Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Lieferbedingungen
1. Allgemeines
Für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Maschinenbau & Instandsetzung GmbH gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Der Besteller erklärt sich durch Erteilung eines Auftrages mit diesen in vollem Umfange einverstanden. Abweichende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie besonders vereinbart und von M & I schriftlich bestätigt werden. Durch Abänderung einzelner Bedingungen werden die übrigen nicht berührt. Einkaufsbedingungen des Käufers verpflichten nicht, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
2. Angebot und Vertragsabschluß
- Alle Angebote, die nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden sind freibleibend.
- Technische Unterlagen sowie Angaben über Gewichte, Leistungen, Betriebskosten usw. sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich erklärt wird. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen hat M & I Eigentums- und Urheberrecht; sie dürfen nicht, auch nicht auszugsweise vervielfältigt und Dritten zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzusenden.
- Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie von M & I schriftlich bestätigt worden sind. Die Annullierung von Aufträgen ist nur mit Einverständnis der M & I und gegen Ersatz des der M& I entstandenen Schadens zulässig.
- Bei Annullierung eines Auftrages behält sich M & I das Recht vor, Annullierungskosten für das bearbeitete und anderweitig nicht mehr verwendbare Material sowie für bereits geleistete Konstruktionsarbeiten zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Offensichtliche Irrtümer und Fehler in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen dürfen von M & I berichtigt werden. Rechtsansprüche auf Grund irrtümlich erfolgter Angaben, die in offensichtlichem Widerspruch zu den sonstigen Verkaufsunterlagen der M & I stehen, werden abgelehnt.
- Mündliche Abreden und Zusicherungen sind nur wirksam, wenn sie von M & I schriftlich bestätigt werden.
3. Lieferumfang
- Den Umfang der Lieferung bestimmt die schriftliche Auftragsbestätigung der M & I.
- Für elektrotechnisches Material gelten die für dessen Hersteller maßgeblichen Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.
- Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.) die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages außerhalb Deutschland anfallen, werden vom Besteller getragen.
4. Preise
- Die Preise gelten wenn nicht anders vereinbart ab Werk einschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweilig gesetzlichen Höhe. Die Verpackung – ausgenommen Umlaufverpackung wird nicht zurück genommen.
- Die Preise sind errechnet auf der Kostengrundlage des Angebotes. Im Falle von Veränderungen der Materialpreise, Löhne, Frachten, oder sonstiger Kostenfaktoren bleibt eine Preisberichtigung vorbehalten.
5. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlungen sind ohne Abzug frei Bankverbindung der M & I zu den vereinbarten Terminen zu leisten. Die Mehrwertsteuer wird bei Rechnungsstellung fällig. Reparatur und Montagekosten sind sofort Netto zahlbar.
- Gegen die Ansprüche der M & I kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
- Bei Zahlungsverzug werden – unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche – Jahreszinsen in Höhe von 4,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
5. Eigentumsvorbehalt
Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen, die im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstanden sind, Eigentum der M& I.
- Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Besteller oder Dritte ist unschädlich für M & I. An neu entstehenden Sachen steht M & I das Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu.
- Der Besteller tritt seine Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes schon jetzt an M & I zur Sicherung ihrer Ansprüche und bis zu dieser Höhe ab.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist M & I zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Besteller M & I unverzüglich zu benachrichtigen.
7. Lieferzeit
- Die Lieferfrist beginnt gemäß Vereinbarung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung vom Besteller zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Sie ist eingehalten, wenn die Anzeige über die Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist an den Besteller abgesendet ist.
- Der Liefertermin verschiebt sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Streik und Aussperrung, in Fällen höherer Gewalt sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der M & I liegen: z.B. Betriebsstörungen, Streik und Ausschluss, Verzögerung in der Anlieferung, mangelhafte Lieferung durch Unterlieferanten oder anderer von M & I nicht verschuldeter Verzögerungen, sofern diese auf die fristgemäße Erfüllung des Vertrages einwirken. Eintritt und voraussichtliche Dauer derartiger Ereignisse wird M & I dem Besteller in wichtigen Fällen anzeigen. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Besteller mit seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist, und zwar um die Dauer des Rückstandes, oder wenn die technischen und kaufmännischen Fragen nicht innerhalb einer angemessenen Frist geklärt sind.
- Falls eine Verzögerung nachweisbar aus anderen als den in 7. 1 genannten Gründen eingetreten und dem Besteller aus der Verzögerung Schaden erwachsen ist, ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verzögerung von höchstens 0,5 %, im ganzen aber höchstens von 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung zu beanspruchen, das wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Die hiernach von M & I zu zahlende Entschädigung ist bei der endgültigen Abrechnung auszugleichen.
- Die Wahl des Transportweges und der Transportmittel erfolgt mangels besonderer Weisungen nach bestem Ermessen der M & I ohne irgendwelche Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.
8. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Sendung das Lieferwerk verlassen hat. Verzögert sich die Absendung ohne Verschulden der M & I, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
9. Erfüllung
- Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn die Gefahr gemäß Pkt. 8 auf den Besteller übergeht.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Bei Sachmängeln neuer Maschinen und Anlagen sind alle diejenigen Teile unentgeltlich nach Wahl von M & I nachzubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 15 Monaten seit Anlieferung und 12 Monate nach Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist M & I unverzüglich schriftlich zu melden. Bei Ersatz- und Einbauteilen ist die Frist 6 Monate nach Inbetriebnahme und 9 Monate nach Gefahrübergang. Ersetzte Teile werden Eigentum von M & I.
- Von den durch Nachbesserung entstehenden Kosten trägt M & I bei neuen Maschinen und Anlagen - soweit sich die Beanstandung als berechtigt erweist - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes und die angemessenen Kosten des Ein - und Ausbaus. Bei Ersatz- und Einbauteilen trägt M & I nach Prüfung die Kosten der Ersatzlieferung einschließlich Versand. Der Besteller hat zur Nachbesserung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben
- auf eigene Kosten billigend Hilfskräfte, Geräte und Betriebseinrichtungen zu stellen
- Mehrkosten für von ihm gewünschte Arbeiten außerhalb der normalen Arbeitszeit zu übernehmen
- Der Besteller kann nur dann Gewährleistungen in Anspruch nehmen, wenn
- Umfang und Dauer schriftlich vereinbart wurden.
- die Vorschriften der M & I über die Behandlung und Wartung des Liefergegenstandes beachtet wurden und insbesondere die vorgeschriebenen Überprüfungen ordnungsgemäß durchgeführt sind.
- keine Nachbesserungsarbeiten ohne Einwilligung der M & I vorgenommen wurden.
- keine Ersatzteile fremder Herkunft eingebaut waren oder sind.
- Die Garantie wird ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung und Teilen, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, ferner nicht auf Schäden infolge Aufstellung und Betrieb des Liefergegenstandes bei Umgebensbedingungen, die von Standartverhältnissen abweichen, unsachgemäßer Lagerung, Behandlung und Verwendung, fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder Fundamente, ungeeigneten Baugrundes, chemischer, elektrochemischer oder elektronischer Einflüsse. Das gleiche gilt für sonstige nach dem Gefahrenübergang liegende Umstände, die ohne Verschulden der M & I entstanden sind.
- Durch die Nachbesserung bleiben die sich aus dem Punkt 9.2 ergebenden Fristen unberührt.
- Andere als im Punkt 9.2 genannte Fristen können vereinbart werden.
10. Recht der M & I auf Rücktritt vom Liefervertrag
M & I kann vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftlichen Bedeutung oder den Inhalt der Leistung wesentlich verändern oder auf den Betrieb der M & I erheblich einwirken oder wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern. Dies gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Will M & I von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so teilt sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mit.
11. Haftung
- Dem Besteller stehen keine Schadenersatzansprüche und keine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen M & I und deren Erfüllungsgehilfen zu, soweit sie nicht schriftlich zugesagt sind. Insbesondere sind in jedem Falle Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Mittelbare Schäden sind solche, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
- Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter und nicht soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen gehaftet werden muss.
- Unabhängig hiervon haftet M & I jedoch dem Besteller in dem Umfange, in welchem eine Betriebshaftpflichtversicherung der M & I Ersatz leistet.
12. Unübertragbarkeit der Vertragsrechte
Der Besteller darf seine Vertragsrechte ohne ausdrückliche Zustimmung der M & I nicht auf Dritte übertragen.
13. Forderungen
M & I ist berechtigt, mit und gegen fällige und nicht fällige Forderungen, auch künftige Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen M & I hat.
14.Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertrag ist Crimmitschau.
- Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse – ist Zwickau. M & I kann auch am Sitz des Bestellers klagen.
15. Geltendes Recht und Verbindlichkeiten des Vertrages
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt unter Ausschluss des Internationalen Vertragsabschluß- und Kaufgesetzes deutsches Recht.
- Ist ein Teil des Vertrages unwirksam, so bleibt die Gültigkeit des übrigen Teiles davon unberührt, soweit die Unwirksamkeit die wesentlichen Grundzüge des Vertrages nicht beeinträchtigt.
16. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis anfallenden Daten gespeichert werden. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Stahlbau- und Maschinenbaufirma M & I GmbH aus Crimmitschau in Sachsen.